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STK 2020 48

SVG, StGB, BetmG

Schwyz · 2020-09-17 · Deutsch SZ
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SVG, StGB, BetmG | Strafgesetzbuch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 3 in Kopie) sowie an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und an die Privatkläger (je 1/R), je mit Kopie von KG-act. 3 und 3/0 sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten und zum Vollzug inkl. Mitteilungen gemäss Dispositivziff. 16 des vor- instanzlichen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 17. September 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 17. September 2020 STK 2020 48 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, und D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ AG, Privatkläger, betreffend SVG, StGB, BetmG (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 5. Mai 2020, SGO 2019 18);-

Kantonsgericht Schwyz 2 hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom

5. Mai 2020 innert Frist am 22. Mai 2020 Berufung anmeldete (KG-act. 2; Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 19. August 2020 zum Versand kam;

- dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 4. September 2020 den Rückzug der angemeldeten Berufung mitteilen liess (KG-act. 3/0);

- dass somit infolge Rückzugs der angemeldeten Berufung die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 3 in Kopie) sowie an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und an die Privatkläger (je 1/R), je mit Kopie von KG-act. 3 und 3/0 sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten und zum Vollzug inkl. Mitteilungen gemäss Dispositivziff. 16 des vor- instanzlichen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 17. September 2020 kau